Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 10.10.2017 – X ZR 73/16 entschieden, dass die Rechte der Passagiere bei Flugannullierungen oder Stornierungen besser entschädigt werden sollen.
Auch wenn ein Ersatzflug angeboten ist, der hätte planmäßig durchgeführt werden können, ist es nicht immer ausreichend, dass die Fluggesellschaft von ihren Ausgleichspflichten gegenüber dem Passagier befreit wird.
Die Fluggastrechtverordnung ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass etwaige Ansprüche des Fluggastes nicht bereits dadurch ausgeschlossen werden, indem dem Fluggast ein anderweitiges Beförderungsangebot unterbreitet wird, sondern ,nur dann, wenn der Fluggast ein Endziel mit dem zur Verfügung gestellten und angebotenen Ersatzflug höchstens zwei Stunden später, als ursprünglich vorgesehen, erreicht hat.
Ausgleichsansprüche bei Annullierung eines Fluges