..so entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 09.08.2017 unter dem Aktenzeichen Sa 12/17).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde
Ein Arbeitgeber hat seinen Mitarbeiter ordentlich (also fristgerecht) gekündigt, als er feststellte, dass der Mitarbeiter in seine monatlichen Stundenlisten, in die er selbst die Arbeitszeiten eingetragen hat, überhaupt nicht gearbeitet hat. Eine vorherige Abmahnung hat der Arbeitgeber nicht ausgesprochen. Nach der Kündigung klagte der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht und im Laufe des Verfahrens machte er eine Abfindung in Höhe von mindestens 25.000,00 € geltend.
In der ersten Instanz entschied das Arbeitsgericht, dass der Mitarbeiter in erheblicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat und zwar weil er im EDV System falsche Arbeitszeiten eingetragen hatte. In der zweiten Instanz musste sich das Landesarbeitsgericht mit dem Fall beschäftigen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Der Arbeitszeitbetrug sei durch Zeugen belegt, somit sei die Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig gewesen.
Da es sich bei der Fälschung der Arbeitszeiten um einen schweren Vertrauensbruch handeln würde, sei auch keine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen.