Grundsätzlich können Eheleute verschiedene Vereinbarungen treffen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist zulässig, wie auch die Vereinbarung von Gütertrennung und auch der Ausschluss eines Zugewinnausgleiches, soweit der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes nicht berührt wird. Denkbar ist auch der Verzicht auf Betreuungsunterhalt, wenn grundsätzlich kein gemeinsamer Kinderwunsch besteht.
In Doppelverdienerehen, die keine gemeinsamen Kinder planen, ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches, d.h. die Teilung der Rentenanwartschaften im Falle einer Ehescheidung durchaus wirksam und realistisch. Wenn sich dann aber im Laufe der Ehe plötzlich etwas anderes ereignet, d.h. unerwartet ein Kind hinzukommt, bedeutet dies nicht unbedingt die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages.
Es ist stets abzustellen auf unterschiedliche Zeitpunkte, zum einen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zum anderen zum Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft. Darin knüpfen letzten Endes auch unterschiedliche Rechtsfolgen an.
Führt die Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit gelten die gesetzlichen Regeln. Greift lediglich die Ausübungskontrolle ein, muss der wirksame Vertrag den geänderten Verhältnissen der Ehepartner angepasst werden. Im Ergebnis kommt es immer auf den Einzelfall an.