Der BGH hat erneut darüber entschieden und auch als verfassungsgemäß im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannt, dass eine Vaterschaftsanfechtung ausscheidet und zwar des leiblichen Vaters gegenüber dem rechtlichen Vater, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine soziale Beziehung gegeben ist.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung durch den leiblichen Vater im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB bleibt weiterhin, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozialfamiliäre Bindung besteht.
Zum Beispiel lebt der neue Lebensgefährte seit einiger Zeit mit der Kindesmutter und dem Kind zusammen und hat dieser die Verantwortung für das Kind übernommen, und darüber hinaus auch die Vaterschaft anerkannt, kann der tatsächliche Vater, d.h. der biologische Vater nicht mehr in den bestehenden Familienbund eindringen.
Das Wohl des Kindes bleibt weiterhin im Vordergrund stehen.
So BGH Beschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 525/16