Vorsicht:
Erteilt der Vater eine General- und Vorsorgevollmacht, um Bargeld abzuheben, greifen hier die Regeln des Auftragsrechtes.
Der Auftragnehmer trägt dabei die Beweislast, dass die abgehobenen Gelder auch auftragsgemäß verwendet wurden.
Hiervon betroffen sind auch abgehobene Geldbeträge als Gegenleistung für Pflege und Betreuung.
Die gleiche Beweislast wird hier angewendet.
Liegt also zwischen Tochter und Vater ein handschriftlicher Vertrags vor, ist ein Auftragsverhältnis dem Grunde nach zu verneinen. Weitere Barabhebungen, Abhebungen von Kleinbeträgen, unterliegen dann nach Auffassung des Gerichtes allerdings einem Auftragsverhältnis. Hier war die Tochter des zwischenzeitlich Verstorbenen allerdings in der Lage nachzuweisen, dass die Barabhebungen auch wieder dem zwischenzeitlich Verstorbenen, aber damals noch lebenden Vater, zugeflossen, also an diesen herausgegeben worden waren.
Praxistipp: Sollten Angehörige Bedenken an der ordnungsgemäßen Ausübung eines Auftragsverhältnisses bzw. an der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses haben, sind rechtzeitig rechtliche Schritte z.B. durch Anregung eines Kontrollbetreuers bei Gericht einzuleiten.
Ist das Geld einmal aufgebraucht, ist es oftmals nur schwer bei einem Streit nach Erbfall irgendwelche Regress- bzw. Schadenersatzansprüche geltend zu machen.