Ein Anspruch auf Schadensregulierung gegenüber der eigenen Kaskoversicherung kann bei zu später Schadensmeldung zum Anspruchsausschluss führen, so entschied das OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2017 – 20 U 42/17.
Der Kläger begehrte von der Beklagten, seiner Versicherung, die Entschädigung seines Fahrzeugschadens. Unberücksichtigt blieb dabei der Umstand, ob sich das Schadensereignis überhaupt zugetragen hatte oder nicht.
Die Versicherung berief sich auf eine vertragliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, mit der Maßgabe von der Leistungsverpflichtung frei geworden zu sein, da nicht umgehend eine Mitteilung gegenüber der Versicherung erfolgte, sondern erst nach sechs Monaten.
Der Versicherungsnehmer hatte selbst angegeben, auf eine Meldung gegenüber der eigenen Kaskoversicherung verzichtet zu haben, da er vorab versuchen wollte, den eigentlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen.
Im Ergebnis zahlte die eigene Kaskoversicherung keinen Cent, weil die erforderliche Mitteilung ihr gegenüber viel zu spät erfolgte. Der Versicherungsnehmer habe das Fahrzeug auch reparieren lassen, die Bestätigung, die der Gutachter hierzu ausstellte, ließ allerdings nicht erkennen, dass auch fachgerecht repariert worden war.
Mit dieser Vorgehensweise hat der Versicherungsnehmer der Versicherung deswegen die Möglichkeit genommen, den Schadensfall selbst zu untersuchen und durch einen eigenen Gutachter überprüfen zu lassen.
Fazit: Vorsicht, wenn Sie über eine Kaskoversicherung verfügen, einen Schaden haben und zumindest über das schädigende Ereignis Ihre eigene Kaskoversicherung nicht rechtzeitig informiert haben. Maßgeblich ist alleine, das Anzeigen eines Schadensereignisses. Dies ist nicht damit zu verwechseln, dass eine Inanspruchnahme der eigenen Versicherung erfolgen soll.