Month: Oktober 2021

Reiserecht in Corona Zeiten – aktuell und wichtig

Reiserecht in Corona Zeiten – aktuell und wichtig

Reisestornierung: Rückzahlungsanspruch trotz Corona und Anwaltskosten?

Ja. Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug gerät, wenn er dem Kunden die gezahlten Reisekosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer Corona-bedingten Stornierung zurückzahlt. Die „freiwillige Gutschein-Lösung“ darf nicht zu Lasten des Kunden gehen. Das Gericht erkannte vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen an.

So entschieden: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 15.10.2020 – 32 C 2620/20 (18)

 

Corona-Pandemie: Volle Erstattung des Reisepreises bei Gesundheitsgefährdung?

Ja. Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand. Stornierungskosten dürfen dann nicht erhoben werden.

So entschieden: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18)

Mietnebenkosten und Mietkürzungen in der Corona-Krise

Mietnebenkosten und Mietkürzungen in der Corona-Krise

Mietnebenkosten: Baumfällkosten als umlagefähige Gartenpflege?

Ja. Das Fällen und Entsorgen abgestorbener Bäume gehört zur Gartenpflege im Mietverhältnis. Entsprechende Kosten können als Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden. Dies gilt nach dem Landgericht München I unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt. Demnach begründen Baumfällkosten, die im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite.

So entschieden: Landgericht München I, Urt. v. 19.11.2020 – 31 S 3302/20

Corona-Krise: Kürzung der Miete wegen Ladenschließung?

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie keinen Mangel darstellt und keine Mietminderung rechtfertigt. Eine Mieterin kann auch nicht wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete verlangen, solange sie nicht ausnahmsweise in ihrer Existenz bedroht ist.

So entschieden: Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 05.10.2020 – 2-15 O 23/20