Month: März 2018

Streit nach Erbfall über Barabhebungen bei Vorsorgevollmacht

Streit nach Erbfall über Barabhebungen bei Vorsorgevollmacht

Vorsicht:

Erteilt der Vater eine General- und Vorsorgevollmacht, um Bargeld abzuheben, greifen hier die Regeln des Auftragsrechtes.

Der Auftragnehmer trägt dabei die Beweislast, dass die abgehobenen Gelder auch auftragsgemäß verwendet wurden.

Hiervon betroffen sind auch abgehobene Geldbeträge als Gegenleistung für Pflege und Betreuung.

Die gleiche Beweislast wird hier angewendet.

Liegt also zwischen Tochter und Vater ein handschriftlicher Vertrags vor, ist ein Auftragsverhältnis dem Grunde nach zu verneinen. Weitere Barabhebungen, Abhebungen von Kleinbeträgen, unterliegen dann nach Auffassung des Gerichtes allerdings einem Auftragsverhältnis. Hier war die Tochter des zwischenzeitlich Verstorbenen allerdings in der Lage nachzuweisen, dass die Barabhebungen auch wieder dem zwischenzeitlich Verstorbenen, aber damals noch lebenden Vater, zugeflossen, also an diesen herausgegeben worden waren.

Praxistipp: Sollten Angehörige Bedenken an der ordnungsgemäßen Ausübung eines Auftragsverhältnisses bzw. an der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses haben, sind rechtzeitig rechtliche Schritte z.B. durch Anregung eines Kontrollbetreuers bei Gericht einzuleiten.

Ist das Geld einmal aufgebraucht, ist es oftmals nur schwer bei einem Streit nach Erbfall irgendwelche Regress- bzw. Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Anspruchsausschluss bei der Kaskoversicherung

Anspruchsausschluss bei der Kaskoversicherung

Ein Anspruch auf Schadensregulierung gegenüber der eigenen Kaskoversicherung kann bei zu später Schadensmeldung zum Anspruchsausschluss führen, so entschied das OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2017 – 20 U 42/17.

Der Kläger begehrte von der Beklagten, seiner Versicherung, die Entschädigung seines Fahrzeugschadens. Unberücksichtigt blieb dabei der Umstand, ob sich das Schadensereignis überhaupt zugetragen hatte oder nicht.

Die Versicherung berief sich auf eine vertragliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, mit der Maßgabe von der Leistungsverpflichtung frei geworden zu sein, da nicht umgehend eine Mitteilung gegenüber der Versicherung erfolgte, sondern erst nach sechs Monaten.

Der Versicherungsnehmer hatte selbst angegeben, auf eine Meldung gegenüber der eigenen Kaskoversicherung verzichtet zu haben, da er vorab versuchen wollte, den eigentlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen.

Im Ergebnis zahlte die eigene Kaskoversicherung keinen Cent, weil die erforderliche Mitteilung ihr gegenüber viel zu spät erfolgte. Der Versicherungsnehmer habe das Fahrzeug auch reparieren lassen, die Bestätigung, die der Gutachter hierzu ausstellte, ließ allerdings nicht erkennen, dass auch fachgerecht repariert worden war.

Mit dieser Vorgehensweise hat der Versicherungsnehmer der Versicherung deswegen die Möglichkeit genommen, den Schadensfall selbst zu untersuchen und durch einen eigenen Gutachter überprüfen zu lassen.

Fazit: Vorsicht, wenn Sie über eine Kaskoversicherung verfügen, einen Schaden haben und zumindest über das schädigende Ereignis Ihre eigene Kaskoversicherung nicht rechtzeitig informiert haben. Maßgeblich ist alleine, das Anzeigen eines Schadensereignisses. Dies ist nicht damit zu verwechseln, dass eine Inanspruchnahme der eigenen Versicherung erfolgen soll.